Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma
Network Services Wentz GmbH, Donaustr. 51, 88499 Altheim,
Stand 01.01.2012

(Nachfolgend NSW GmbH genannt)

  • 1 Geltungsbereich
    1. Die Lieferungen und Leistungen der NSW GmbH erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden AGB, den Bestimmungen in der jeweils gültigen Preisliste oder lt. unserem schriftlichen Angebot. Auf die Lizenzbestimmungen der Hersteller und Vorlieferanten der von uns gelieferten Produkte wird ergänzend Bezug genommen. Den AGBs des Vertragspartners wird hiermit widersprochen.
    2. Diese AGBs gelten nicht mit Ausnahme von §9 gegenüber Verbrauchern iSd13 BGB. Ihnen gegenüber werden Sachen nur unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Vorsorglich wird den AGBs eines Verbrauchers hiermit widersprochen.
  • Im Geltungsbereich dieser AGB sind alle Geschäftsstellen der NSW GmbH eingeschlossen.
  • 2 Lieferung und Leistung
    1. Die von uns abgegebenen Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt mit uns erst zustande nach der schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung durch den Kunden.
    2. Wir sind berechtigt, abweichend von der Bestellung des Kunden geänderte und angepasste Vertragsprodukte zu liefern, soweit deren Funktionstauglichkeit nicht beeinträchtigt wird.
  • Uns bleibt das Recht zu Teillieferung und Fakturierung ausdrücklich vorbehalten.
  1. Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde, soweit keine anderweitige, ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
  2. Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von uns vereinbart und versteht sich vorbehaltlich unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, ob diese bei uns oder beim Hersteller eintreten, wie z.B. höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferung. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Sollten wir mit einer Lieferung mehr als vier Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist unter Ausschluss weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten.
  3. Sofern nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zu versendende Ware auf Kosten gegen Transportverfahren aller Art zu versichern. Dies, sowie eventuelle Übernahme der Transportkosten hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.
  • Wir nehmen – soweit gesetzlich vorgeschrieben – Verpackungsmaterial zurück. Die Versendungskosten des Verpackungsmaterials an uns hat der Besteller zu tragen.
  • 3 Abnahme und Gefahrenübergang
    1. Der Kunde hat die Waren unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung lt. Rechnung bzw. Lieferschein zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Lieferung, gilt die Abnahme als erfolgt; §§377, 378 HGB bleiben unberührt.
    2. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme.
  • Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragte oder andere Personen, die von uns benannt sind spätestens jedoch mit unmittelbarer Übergabe des Vertragsproduktes an den Kunden über. Soweit sich der Versand ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Bestimmungen aus 3.3 gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung.
  • 4 Preise und Zahlungsbedingungen
    1. Die von uns genannten Preise verstehen sich – soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt – FOB Zentrale Altheim. Mehrwertsteuer und andere gesetzlichen Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten, Transportkostenversicherungen und Abwicklungspauschalen werden dem Kunden entsprechend unserer Preisliste bzw. unseres Angebotes berechnet.
    2. Zahlungen sind- soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt – sofort, ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig.
  • Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
  1. Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von uns nicht anerkannten oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
  2. Soweit von den obenstehenden Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wird, können wir jederzeit Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistungen oder Sicherheitsleistungen verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen für die wir Wechsel hereingenommen haben oder für die Ratenzahlung vereinbart ist werden sofort fällig.
  • 5 Eigentumsvorbehalt
    1. Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum der NSW GmbH bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus der gesamten Geschäftbeziehung mit dem Kunden. Es gilt der erweiterte und verlängerte Eigentumsvorbehalt:
      1. Wir behalten das Eigentum an dem Kaufgegenstand bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
      2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Kaufgegenstand nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland benutzt und ohne vorherige schriftliche Zustimmung von uns nicht ausgeführt werden.
      3. Der Besteller ist verpflichtet, uns im Falle des Zugriffs Dritter, so etwa durch Diebstahl/Pfändung/Insolvenz, unverzüglich Mitteilung zu machen oder Beschädigungen oder die Vernichtung der Sache anzuzeigen. Uns ist Mitteilung über eine Veränderung des Standortes der Kaufsache zu machen.
      4. Die gelieferte Ware bleibt solange unser Eigentum, bis alle Forderungen aus der laufenden Geschäftbeziehung getilgt sind. Übersteigt der Wert des Sicherungsgutes 150% der Restforderung (zzgl Kostenaufschlag von 10%), so besteht ein Freigabeanspruch des Sicherungsgebers an dem Sicherungsgut. Die Rangfolge der Freigabeansprüche bestimmt sich dabei von alleine nach der zeitlichen Reihenfolge der Warenlieferungen beginnend mit der ersten Lieferung.
      5. Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf das durch Verarbeitung der gelieferten Ware oder deren Verbindung mit anderen Teilen hergestellte neue Produkte. Bei Verbindung mit fremdem Material erwerben wir Miteigentum, das der Besteller zu bewahren hat.
    2. Verlängerter Eigentumsvorbehalt:
      Handelt es sich bei dem Käufer um einen Händler, in dessen Handelsbetrieb die Kaufsache bestimmungsgemäß zur Weiterveräußerung geliefert wird, so tritt dieser Käufer die Kaufpreisforderung gegen seinen Kunden an uns solange in Höhe der Forderung von der NSW GmbH ab, bis die Forderungen von uns befriedigt sind. Dem Käufer wird insoweit Einziehungsermächtigung von uns erteilt. Die Weiterveräußerungs- und Einziehungsermächtigung des Käufers wird auf die Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr beschränkt und für den Fall, dass zwischen dem Käufer und seinem Kunden ein Abtretungsverbot vereinbart wird, ausgeschlossen. Kommt der Käufer seinen Vertragspflichten nicht ordnungsgemäß nach, kann die Weiterveräußerungs- und Geschäftsbeziehungsermächtigung widerrufen werden.
  • Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum der NSW GmbH. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung von uns benutzt werden.
  • 6 Gewährleistung
    1. Die NSW GmbH gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die Herstellung der Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Die Parteien sind sich jedoch darüber bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
    2. Wir gewährleisten, dass die Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die rechnerischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von uns schriftlich bestätigt wurden. Werden vom Hersteller bzw. Vorlieferanten uns gegenüber falsche Angaben über technische Eigenschaften von Produkten gemacht und diese von uns in schriftlicher Form übernommen, besteht kein Gewährleistungs- und Erfüllungsanspruch des Kunden gegenüber uns.
  • Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf: - betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß / unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden / Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen / Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannung / Feuchtigkeit aller Art / falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und/oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Seriennummer, Typenbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.
  1. Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von uns Nachbesserung oder Ersatzteillieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der NSW GmbH über. Falls wir Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt haben, ist der Kunde berechtigt, entweder die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
  2. Im Falle der Nachbesserung übernehmen wir die Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung z.B. Datensicherung/Datenrücksicherung sowie die mit einer Ersatzteillieferung verbundenen Nebenkosten, insbesondere die Transportkosten für das Ersatzstück, trägt der Kunde, soweit diese sonstigen Kosten zum Auftragswert nicht außer Verhältnis stehen.
  3. Der Kunde hat im Nachbesserungsfall eine Datensicherung seiner Daten vorzuhalten. Liegt diese nicht vor, kann die NSW GmbH eine Datensicherung anfertigen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde.
  • Ergibt die Prüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, sind wir berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen der NSW GmbH berechnet.
  • Der Besteller hat während der Zeit der Nachbesserung keinen Anspruch auf ein kostenloses Ersatzgerät. Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Besteller nicht von uns genehmigte Zusatzgeräte anbringt oder Reparaturen selbst vornimmt, oder durch Personal vornehmen lässt, das nicht von uns autorisiert ist, die Geräte ohne schriftliche Zustimmung von uns instand zu setzen oder an einen anderen Installationsort zu bringen.
  • 7 Behandlung der Kaufsache
    1. Für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes und der Gewährleistung ist der Besteller verpflichtet, die Kaufsache pfleglich und unter Beachtung der für den Kaufgegenstand in Frage kommenden Sorgfaltspflichten zu behandeln. Hierzu gehören insbesondere die Durchführung von Inspektions – und Wartungsarbeiten – soweit diese nach Herstellerangaben vorgeschrieben sind – und das Tragen der damit verbundenen Kosten.
  • 8 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht Dritter
    1. Die NSW GmbH übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat uns von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobene Ansprüche unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
    2. Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde uns von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.
  • 9 Haftung
    1. Die Haftung von NSW GmbH wird auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten begrenzt. Das gilt nicht für die Haftung bei Verletzungen an Leben, Körper und Gesundheit.
    2. Die Haftung von NSW GmbH ist auf solche Schäden beschränkt, mit deren Eintritt bei Vertragsabschluss nach den damals bekannten Umständen vernünftigerweise zu rechnen war.
  • Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
  • Export- und Importgenehmigungen
    1. Von der NSW GmbH gelieferte Produkte und technisches Know-how sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten - einzeln oder in systemintegrierter Form - ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des andern mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Der Kunde muss sich über diese Vorschriften selbstständig nach deutschen Bestimmungen erkundigen. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigner Verantwortung, die ggf. notwendigen Genehmigungen der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.
    2. Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch den Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis von uns, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber NSW GmbH.
  • EG-Einfuhrumsatzsteuer
    1. Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb der BRD hat, ist er zur Einhaltung bezüglich der Regelung der Einfuhrumsatzsteuer der EG verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die Bekanntgabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer an die NSW GmbH ohne gesonderte Anfrage. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich der Verwendung und des Transports der gelieferten Waren sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht an die NSW GmbH zu erteilen.
    2. Der Kunde ist verpflichtet, jeglichen Aufwand - insbesondere eine Bearbeitungsgebühr - der bei uns aus mangelhaften bzw. fehlerhaften Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer entsteht, zu ersetzen.
  • Allgemeine Bestimmungen
    1. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
    2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Nichtverbraucher ist Riedlingen. Wir sind jedoch berechtigt, den Vertriebspartner an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
  • Auf diese AGB findet deutsches Recht Anwendung.
  1. Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der NSW GmbH mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung von uns im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt gewordener und zur Auftragsabwicklung notwendiger Daten. Der Kunde ist auch damit einverstanden, dass wir die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke von uns auch innerhalb unserer Firma verwenden.
  2. Änderungen des Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform.
  3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

Stand: Januar 2012